Die nachfolgenden Auflistungen stellen nur eine grobe und unverbindliche Übersicht dar. Rechtsverbindliche Auskunft zu den Eintragungsvoraussetzungen gibt das bremische Ingenieurgesetz. Die Eintragungskriterien für die Eintragung in die Liste Beratenden Ingenieure:
- Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Bremen
- Berechtigung die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach § 1 Bremisches Ingenieurgesetz zu führen (sprich: Abschluss eines entsprechenden Ingenieurstudiums)
- Ausübung einer praktischen Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragunsantrag
- Eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 Bremisches Ingenieurgesetz.
Die Eintragungskriterien für die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure:
- Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Bremen
- Berechtigung die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach § 1 Bremisches Ingenieurgesetz zu führen (sprich: Abschluss eines entsprechenden Ingenieurstudiums)
- Ausübung einer praktischen Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragunsantrag
Der Eintragungsantrag kann als pdf-Dokument hier heruntergeladen werden
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